BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 45 Allgemeiner Brandschutz
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) S 4 NÖ BTV 1997 zum allgemeinen Brandschutz betreffend Ein- oder Zweifamilienhäuser.
2) § 45 Abs 1 NÖ BTV 1997 entspricht § 4 Abs 1 NÖ BTV 1997; s die dortigen Anm.
3) § 45 Abs 2 NÖ BTV 1997 entspricht § 4 Abs 2 NÖ BTV 1997; s die dortigen Anm.
4) Zu tragbaren Feuerlöschern s § 4 Abs 3 NÖ BTV 1997 sowie die dortige Anm.
5) Unter ortsfesten Löschanlagen versteht die Feuerwehr automatisch funktionierende, also idR Sprinkleranlagen.
Durch eine Sprinkleranlage wird Löschwasser, Schaum, CO2 oder ein Gasgemisch mittels eines fest verlegten Rohrleitungsnetzes zu zweckmäßig verteilten, ebenfalls fest montierten Düsen, den Sprinklern, geleitet. Diese sind im Bereitschaftszustand geschlossen u öffnen sich nur, wenn sie auf eine eingestellte (Brand-)Temperatur erwärmt sind. Bei Wasser- u Schaumlöschanlagen öffnen sich im Brandfall nicht alle Sprinkler, sondern nur die im Bereich des Brandherdes befindlichen.
Sprinkleranlagen für Wasser oder Schaum unterscheidet man in
Nassanlagen, die ständig mit Wasser unter Druck gefüllt sind,
Trockenanlagen, die im Bereitschaftszustand vorerst mit Druckluft gefüllt sind (sie werden ei...