BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 44 Dauerhaftigkeit
Anmerkungen
0) IdF der Novelle LGBl 8200/7-1 1. Novelle. Das Wort „Bodenfeuchtigkeit“ wurde durch die Wortfolge „Wasser im Boden (z.B. Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser)“ ersetzt.
1) § 44 NÖ BTV 1997 betreffend andere Gebäude und Bauwerke ist im Wesentlichen gleichlautend wie § 3 NÖ BTV 1997 betreffend Ein- oder Zweifamilienhäuser. S Anm 1 bis 5 zu § 3 NÖ BTV 1997.