Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 43 Ausnahmen

Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-5.

Durch die Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde in Abs 1 im dritten Aufzählungspunkt § 27 NÖ BTV 1997 auf den Abs 1 und § 37 NÖ BTV 1997 auf Abs 1 Z 1, Abs 2 und 3 eingeschränkt.

Durch die Novelle 2010, LGBl 8200/7-5, wurde in Abs 1 im dritten Aufzählungspunkt das Zitat „27 Abs. 1“ geändert in „27 Abs. 2“.

1) Auf die Möglichkeit dieser Ausnahmen wird in den Anm zu den in Abs 1 Z 1 angeführten Paragraphen bzw Abs hingewiesen. Ob hievon Gebrauch gemacht wird, sollte der Bauwerber jeweils nach sorgfältiger Abwägung der Vor- u Nachteile – auf lange Sicht sowie mit Rücksicht auf seine Angehörigen und Nachkommen, allenfalls auch auf eine Vermietungsabsicht – entscheiden.

2) S Anm 13 zu § 1 NÖ BTV 1997. In Ordinations-, Kanzlei- oder anderen für jedermann als Patienten, Klienten oder Interessenten zugänglichen Teilbereichen von Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern dürfen die gegenüber anderen Gebäuden schon erheblich reduzierten Anforderungen an den Brandschutz und die Nutzungssicherheit nicht mehr unterschritten werden.

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