BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 43 Ausnahmen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-5.
Durch die Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde in Abs 1 im dritten Aufzählungspunkt § 27 NÖ BTV 1997 auf den Abs 1 und § 37 NÖ BTV 1997 auf Abs 1 Z 1, Abs 2 und 3 eingeschränkt.
Durch die Novelle 2010, LGBl 8200/7-5, wurde in Abs 1 im dritten Aufzählungspunkt das Zitat „27 Abs. 1“ geändert in „27 Abs. 2“.
1) Auf die Möglichkeit dieser Ausnahmen wird in den Anm zu den in Abs 1 Z 1 angeführten Paragraphen bzw Abs hingewiesen. Ob hievon Gebrauch gemacht wird, sollte der Bauwerber jeweils nach sorgfältiger Abwägung der Vor- u Nachteile - auf lange Sicht sowie mit Rücksicht auf seine Angehörigen und Nachkommen, allenfalls auch auf eine Vermietungsabsicht - entscheiden.
2) S Anm 13 zu § 1 NÖ BTV 1997. In Ordinations-, Kanzlei- oder anderen für jedermann als Patienten, Klienten oder Interessenten zugänglichen Teilbereichen von Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern dürfen die gegenüber anderen Gebäuden schon erheblich reduzierten Anforderungen an den Brandschutz und die Nutzungssicherheit nicht mehr unterschritten werden.