BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 40 Wohnungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Für § 40 NÖ BTV 1997 gilt die Anm 1 zu § 38 NÖ BTV 1997 sinngemäß.
2) § 43 NÖ BTV 1997 sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 40 NÖ BTV 1997 vor. Eine solche in Anspruch zu nehmen, bedeutet allerdings einen Verzicht auf Wohnqualität.
3) S Anm 2 zu § 37 NÖ BTV 1997.
4) In Wohnungen mit nur 2 Wohnräumen oder nur mit einem (Garçonnièren) darf das Klosett im Badezimmer untergebracht werden. Dass das Klosett nicht von einem Wohnraum aus zugänglich sein darf, ist nicht mehr vorgeschrieben.
5) Nutzfläche eines Raums ist dessen Fußbodenfläche ohne allfällige Wanddurchbrüche und -ausnehmungen, im Dachgeschoß gem § 38 Abs 3 und § 106 Abs 3 NÖ BTV 1997 auch ohne Teilflächen, über denen die Raumhöhe weniger als 1,5 m beträgt.
6) Der Einbau einer Kochnische verringert die Nutzfläche eines solchen Wohnraums nicht.
7) S Definition in § 4 Z 9 NÖ BauO 1996.