BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 12 Grundabtretung für Verkehrsflächen
MB zu 8200-0
Zu § 12 (bisher § 13 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 10)
Die Regelunge der Straßengrundabtretung wurde zum besseren Verständnis neu formuliert. Folgende Ergänzungen der bisherigen Fassung werden vorgesehen:
Baubewilligungen für Gebäude mit einer Grundrißfläche bis zu 25 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen (die meist als Superädifikate errichtet werden) sollen keine Verpflichtung zur Straßengrundabtretung auslösen.
Es soll klargestellt werden, daß der zur Straßengrundabtretung Verpflichtete auch deren Verbücherung zu veranlassen und daher deren Kosten zu tragen hat.
Weiters soll klargestellt werden, daß dem zur Straßengrundabtretung Verpflichteten nicht aus dem Grund eine Entschädigung zusteht, daß er an zwei oder mehreren Seiten seines Bauplatzes Straßengrund abtreten muß. Eckbauplätze gelten traditionell - Eckhäuser - als wertvoller (mehr Licht- und Sonnenenrgieeinfall, mehr Ein- und Ausfahrtsmöglichkeiten etc.).
Ferner soll klargestellt werden, daß der Eigentümer des Grundbuchskörpers, von dem die Straßengrundfläche seinerzeit abgeschrieben wurde, den Anspruch auf deren Rückgabe hat, wenn...