BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 39 Beheizung, Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1. Durch die Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde Abs 3 folgender Satz angefügt: „Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z. B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.“
1) Die Anm 1 zu § 38 NÖ BTV 1997 gilt sinngemäß auch für § 39 NÖ BTV 1997.
2) § 43 NÖ BTV 1997 sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 39 NÖ BTV 1997 auf Verlangen des Bauherrn vor.
3) Im Hinblick auf mögliche Krisenzeiten (zB Blockade von Erdöl- bzw Erdgaslieferungen etc), die auf die durchschnittliche Bestandsdauer eines Wohngebäudes ausgeschlossen werden kann, normiert § 57 NÖ BTV 1997, dass (auch in Gebäuden mit Zentralheizung oder Fernwärmeanschluss) wenigstens ein Aufenthaltsraum mit einem Schornsteinanschluss ausgestattet werden muss. § 39 Abs 1 NÖ BTV 1997 ordnet an, dass dieser Schornsteinanschluss für feste Brennstoffe geeignet sein, dh einen hiefür ausreichenden Durchmesser aufweisen muss. Zur Krisenvorsorge gehört auch die Bereithaltung eines Ofens für feste Brennstoffe, eventuell auch eines Brennstoffvorr...