BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 38 Raumhöhe
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Die Regelung der Raumhöhe beruht nicht auf einer „wesentlichen Anforderung“ lt Anhang 1 zur Bauprodukte-RL 89/106/EWG bzw § 43 Abs 1 NÖ BauO 1996, sondern auf dem Auftrag des Landtages zur Gewährleistung einer zeitgemäßen Wohn- u Gebrauchsqualität der Bauwerke in § 43 Abs 3 NÖ BauO 1996 und wird von der Europäischen Kommission als Aufrechterhaltung einer Lebensgewohnheit im Lande iSd Art 3 Abs 2 der Bauprodukte-RL 89/106/EWG anerkannt.
2) § 43 NÖ BTV 1997 sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 38 NÖ BTV 1997 auf Verlangen des Bauherrn vor. Bei der Entscheidung, ob er eine solche in Anspruch nehmen will, sollte der Bauherr aber auf den Luftbedarf von 2 m3 pro Person und Stunde, auf die - eventuell künftige - Notwendigkeit der Verwendung einer raumluftabhängigen Feuerstätte (Einzelofen, Therme, Durchlauferhitzer) und deren Zuluftbedarf sowie auf die - jetzt im Interesse des Energiesparens gegenüber früher oft beträchtlich gesteigerte - Dichtheit der Fenster u Türen (die den Luftwechsel durch Fugen beträchtlich verringern, im Extremfall sogar ausschließen kann) achten.
3) S Definition in § 4 Z 1 ...