BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 37 Niveau der Räume
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1. Durch die Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde in Abs 1 Z 3 das Wort „Hochwasserabflußgebieten“ durch das Wort „Hochwasserüberflutungsgebieten“ und das Wort „30jährlichen“ durch das Wort „100jährlichen“ ersetzt; im Abs 3 wurde der Ausdruck „Bodenfeuchtigkeit“ durch „Wasser“ ersetzt.
1) § 43 NÖ BTV 1997 sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 37 NÖ BTV 1997 vor.
2) Ein Wohnraum muss in einem Ein- oder Zweifamilienhaus grundsätzlich den Anforderungen an einen Aufenthaltsraum (dh Höhe nach § 38 NÖ BTV 1997, Belichtung nach § 39 Abs 2 bis 6 NÖ BTV 1997) und den speziellen Anforderungen nach diesem Abs, in Hanglage statt nach Z 1 nach Abs 2, sowie nach § 40 Abs 2 NÖ BTV 1997 entsprechen. Ausnahmen von diesen Anforderungen sind aber zulässig. Die Verwendung eines Raums zum Wohnen muss entweder von der Baubehörde (anlässlich seiner Errichtung oder Abänderung, vor 1997 auch der Änderung seines Verwendungszwecks) bewilligt oder der Baubehörde (ab 1997 anlässlich der Änderung seines Verwendungszwecks) angezeigt worden sein und die Bewilligung (ab 1997 auch die Kenntnisnahme der Änderung des Verwendungs...