BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 36 Senkgruben und Sickergruben
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Zur Zulässigkeit von Senk- u Sickergruben s § 62 Abs 5 u 6 NÖ BauO 1996. Als Sickergruben sind in § 36 NÖ BTV 1996 nur solche für Niederschlagswässer gemeint. Sie kommen nur auf sickerfähigem Boden in Betracht; dabei wird grobschottriger Boden länger aufnahmefähig bleiben als Sandboden. Um Aufschluss über die Funktionsdauer einer Sickerfläche zu erhalten, sollte diese auf Grund eines Sickerversuches bemessen werden.