BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 35 Anlagen für Abwässer
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) § 62 NÖ BauO 1996 unterscheidet zwischen Schmutzwässern (Abs 2) u Niederschlagswässern (Abs 6) u regelt in Abs 2 die Verpflichtung zur Einleitung von Schmutzwässern in einen öffentlichen Kanal. Als Alternativen hiezu sind jetzt wieder die Einleitung in eine Senkgrube und die Ableitung über eine wasserrechtlich genehmigte genossenschaftliche oder private biologische Kläranlage vorgesehen.
2) Das sind hauptsächlich Rohrleitungen u dazugehörige Schächte.
3) In den Ableitungsanlagen sowie in Senkgruben u Kläranlagen entstehen explosive u übel riechende Gase, die auch Baumaterial angreifen können. Diese Gase müssen über Dach geleitet werden.
4) Als öffentliche Kanalanlage ist eine von einer Gemeinde oder einem Wasserverband (vgl § 87 ff WRG 1959) gebaute u betriebene zentrale Abwasserbeseitigungsanlage gemeint, in die nach § 62 Abs 2 NÖ BauO 1996 Schmutzwässer eingeleitet werden müssen und für deren Benützung Gebühren nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten sind. Diese Bestimmung wird aber auch bei der Einleitung von Abwässern in Anlagen, die von Wassergenossenschaften (vgl § 73 ff WRG 1959), von Betrieben oder von...