BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 34 Trinkwasserversorgung
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Gem § 62 Abs 1 NÖ BauO 1996 muss für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. Die Verpflichtung zum Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage regelt das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl 6951-2. § 34 Abs 1 NÖ BTV 1997 gilt aber auch für den Fall des Anschlusses an eine private Wasserversorgungsanlage.