BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 11 Bauplatz, Bauverbot
MB 8200-0
Diese Bestimmungen entsprechen mit den folgenden Ausnahmen dem § 12 und dem § 20 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976:
Einer seit Jahrzehnten von verschiedenen Interessenvertretungen immer wieder vorgebrachten Forderung und dem Ergebnis ihrer Erörterung mit Interessenvertretungen und Dienststellen entsprechend wird in Abs. 1 Z. 1 lit. c die Erklärung von Grundstücken im Bauland mit einer Fläche bis zu 1000 m² zu Bauplätzen auch dann vorgesehen, wenn diese Grundstücke nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen, sondern nur aufgrund von Servitutsverträgen über jeweils einen Bauplatz (nicht über mehrere!) erreichbar sind. Eine weitergehende Zulassung von „ Servitutsbauplätzen“ könnte aber eine für die betroffenen Gemeinden überraschende Zunahme der Anzahl der Bewohner bisher locker bebauter Siedlungsgebiete bewirken und setzt daher noch eingehende Untersuchungen ihrer Auswirkungen auf die Infrastruktur der bisher locker bebauten Siedlungsgebiete sowie der Möglichkeit und Finanzierbarkeit ihres Ausbaues in Gemeinden mit starkem Siedlungsdruck (vor allem im Umland von Wien) voraus.
Die in Abs. 1 Z. 3 angeführte zusätzliche Bauplatztype hat sich ab 1988 aus der Regelung der Ergänzungsabg...