BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 28 Geländer und Brüstungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S auch ÖNORM B 5371 „Treppen, Geländer und Brüstungen in Gebäuden und von Außenanlagen - Abmessungen“.
2) Damit sind auch Fensterbrüstungen gemeint.
3) Von den Bestimmungen dieses Abs sieht § 43 Abs 1 NÖ BTV 1997 unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen auf Verlangen des Bauherrn vor.