BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 26 Türen und Tore
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-5.
Mit der Novelle 2010, LGBl 8200/7-5, wurde Abs 4 angefügt.
1) Von dieser Bestimmung sieht § 43 Abs 1 NÖ BTV 1997 unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen auf Verlangen des Bauherrn vor. Sie bezieht sich vor allem auf automatisch gesteuerte Türen u Tore, kommt aber auch bei Pendeltüren, Kipptoren u Rolltoren in Betracht.
2) S Definition in § 4 Z 14 NÖ BauO 1996.
3) Da Balkontüren von diesem Verbot ausdrücklich ausgenommen sind (vgl § 26 Abs 2 letzter Satz NÖ BTV 1996), gilt das Verbot nur für Haustüren u -tore sowie Garagentore (besonders zu beachten bei Kipptoren!).
4) S Definition in § 4 Z 1 NÖ BauO 1996.
5) Nebenräume sind zB Abstellräume, WC, Bad, Dachboden- u Kellerräume.
6) Die behindertengerechte Ausführung eines Ein- oder Zweifamilienhauses erfordert auch bei Türen von Nebenräumen eine Mindestbreite von 80 cm (s § 120 Abs 3 Z 2 NÖ BTV 1997).
7) Abs 4 wurde durch die Novelle 2010, LGBl 8200/7-5, eingefügt.