BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 25 Fenster
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S zur Definition § 4 Z 14 NÖ BauO 1996.
2) Das kommt in der Regel in Obergeschoßen, ausnahmsweise auch in Erdgeschoßen an schwach frequentierten Verkehrsflächen in Betracht. Der Gebrauch des Luftraumes über öffentlichem Grund gilt in solchen Fällen als widmungsgemäß („Frontrecht“) und bedarf keiner Gebrauchserlaubnis nach § 1 NÖ GebrauchsabgabeG 1973, LGBI 3700-7; daher kommt hiefür auch keine Gebrauchsabgabe in Betracht.