BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 10 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
MB zu 8200-0
(die in [...] gesetzten Passagen wurden durch den AB geändert)
Zu § 10 (bisher § 10 und 11):
Der Aufforderung zur Einschränkung der Notwendigkeit baubehördlicher Bewilligungen und dem Trend zur Verwaltungsvereinfachung entsprechend wird anstelle der Bewilligung jeder Veränderung von Grundstücksgrenzen im Bauland vorgesehen, daß der Baubehörde die geplante Veränderung nur mehr zur Kenntnis gebracht werden und diese die Kenntnisnahme durch einen Vermerk auf dem Teilungsplan zum Ausdruck bringen muß, der dem Grundbuchsgericht vorzulegen ist. Der Vermerk muß den in § 18 Abs. 4 AVG festgelegten Anforderungen an eine baubehördliche Erledigung entsprechen. Im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist dieser Vermerk ein - sehr vereinfachter - Bescheid (vergleichbar mit einem Sichtvermerk auf einem Reisepaß).
Weiters soll die Beurkundung des Planverfassers, daß die in Abs 4 Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen der Zulässigkeit erfüllt sind, der Baubehörde die Überprüfung wesentlich erleichtern; der Ziviltechniker ist ja zur Unterstützung der Behörde und der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben mit besonderer Sorgfalt verpflic...