BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 24 Handläufe
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S 21 Abs 1 NÖ BTV 1997 u Anm hiezu.
2) Von dieser Bestimmung sieht § 43 NÖ BTV 1997 unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme auf Verlangen des Bauherrn vor; in einem Ein- oder Zweifamilienhaus darf also anstelle eines festen Handlaufs zB ein an Ringen befestigtes Seil verwendet werden.