BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 23 Stufen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Bei Stiegen im Freien sind Nässe, Glatteis, ev auch Schneeglätte zu berücksichtigen; s ÖNORM B 5371 „Treppen, Geländer und Brüstungen in Gebäuden und von Außenanlagen - Abmessungen“.
2) Für behindertengerechte Stiegen schreibt § 119 Abs 3 NÖ BTV 1997 andere Mindest- und Höchstmaße vor.
3) Setzstufe ist der senkrechte Teil einer Stufe.
4) Von dieser Bestimmung sieht § 43 NÖ BTV 1997 unter bestimmten Vorausetzungen eine Ausnahme auf Verlangen des Bauherrn vor.