BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 22 Durchgangsbreite und Durchgangshöhe von Gängen und Stiegen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997, wonach eine Hauptstiege eine notwendige Verbindung von Aufenthaltsräumen mit dem Ausgang ins Freie ist.
2) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997. Eine Nebenstiege kann eine notwendige (nicht zu wenigstens einem Aufenthaltsraum, aber als einzige zu einem Geschoß (zB zu Heiz-, Wasch-, Brennstoff- ua Lagerräumen im Keller oder zu Trocken- u Lagerräumen im Dachgeschoß - führend) oder eine zusätzliche sein (s § 21 Abs 3 NÖ BTV 1997).