BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 21 Stiegen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Eine Brandwiderstandsklasse wird für Stiegen von Ein- oder Zweifamilienhäusern nicht vorgeschrieben.
2) Gem der Definition in § 1 NÖ BTV 1997 ist eine notwendige Stiege dann eine Hauptstiege, wenn über sie Aufenthaltsräume erreichbar sind (ev auch nur einer). Eine nicht notwendige Stiege wird als zusätzliche bezeichnet (s § 21 Abs 3 NÖ BTV 1997). Welche von 2 Stiegen in dasselbe Geschoß als notwendige (u dementsprechend ausgestattet werden soll) u welche als zusätzliche gilt, bestimmt der Bauherr bzw sein Projektant. Wenn ein Ein- oder Zweifamilienhaus mit einer innen vom Keller bis zum obersten Geschoß führenden Stiege ausgestattet wird, dann wird diese idR zur Gänze als notwendige Stiege ausgeführt. Wenn dieses Haus auch noch eine Stiege vom Keller ins Freie (in den Garten oder Hof) enthält, dann ist das eine zusätzliche Stiege.
3) S 1 NÖ BTV 1997.
4) Hiemit sind die § 22 bis 24 NÖ BTV 1997 gemeint. Als notwendige Stiegen kommen sowohl Haupt- als auch Nebenstiegen in Betracht.