BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 20 Anforderungen an Vorbauten
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S zu Vorbauten § 52 NÖ BauO 1996 u die dortigen Anm.
2) S 8 ff NÖ BTV 1997.
3) S 11 f NÖ BTV 1997.
4) S 15 ff NÖ BTV 1997.
5) Hierauf wird in der Baubeschreibung hinzuweisen sein. Zweck dieser Bestimmung ist die Förderung der Verwendung von Holz als Baustoff. Bei einem Holzbalkon oder einer Holzveranda kann die Sicherheit von Personen und Sachen durch einen großen Abstand von der Grundstücksgrenze bzw von auf dem nächstgelegenen Nachbargrundstück bestehenden und noch zulässigen Gebäuden, bei einer Holzveranda auch durch einen direkten Ausgang ins Freie gewährleistet sein.