BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 19 Ableitung der Dachwässer
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Da nicht mehr vorgeschrieben ist, dass Dachrinnen nicht brennbar sein müssen, dürfen jetzt auch solche aus Kunststoff (im ländl Bereich auch aus Holz) verwendet werden.
2) Als Verkehrsflächen sind in dieser Bestimmung im Flächenwidmungsplan (gem § 18 NÖ ROG 1976) ausgewiesene Verkehrsflächen sowie Zugänge zu allgemein zugänglichen Nutzungsbereichen iSd § 43 Abs 2 NÖ BTV 1997 bzw der Anm 11 zu § 1 NÖ BTV 1997 gemeint.
3) Das kommt bei Reichen, kleinen Belichtungs- u Belüftungshöfen, geringem Bauwich u dgl in Betracht.