BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 18 Zugänge zu nicht ausgebauten Dachräumen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Solche Räume werden „Dachböden“ (s Definition in § 1 NÖ BTV 1997), über ausgebauten Dachräumen „Spitzböden“ und neben ausgebauten Dachräumen „Seitenböden“ genannt.
2) Die in § 21 Abs 2 NÖ BTV 1997 erlaubten Einschub- oder Klapptreppen müssen nicht brandhemmend ausgeführt werden, wohl aber die Abschlussklappen über ihnen.
3) Ein solcher Zugang kommt in Hanglage in Betracht.