BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 17 Dachöffnungen und Dachaufbauten
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1. Die Worte „auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück“ wurden eingefügt.
1) S auch § 9, 10 u 16 sowie die dortigen Anm.
2) Bei giebelständigen Gebäuden steht der Giebel zur Straße hin; der Dachfrist steht quer zu dieser.
3) Solche Brandwände kommen im Geltungsbereich der geschlossenen u der gekuppelten Bebauungsweise (s § 70 Abs 1 Z 1 u 2 NÖ BauO 1996) sowie der freien Anordnung der Gebäude (s § 70 Abs 1 Z 5 NÖ BauO 1996) vor und haben wohl Giebelform, sind aber mit Ausnahme des in § 9 Abs 3 NÖ BTV 1997 vorgeschriebenen, die Dachhaut überragenden Teiles von außen nicht sichtbar, es sei denn, dass eines der beiden aneinanderstoßenden Gebäude höher oder breiter ist als das andere.
4) S zum Begriff „zulässig“ auch § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996, wo von „zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn“ die Rede ist. In § 17 Abs 2 Z 2 NÖ BTV 1997 werden auch Bauwerke ohne Gebäudecharakter erfasst.
5) Diese Bestimmung hängt zusammen mit § 39 Abs 3 NÖ BTV 1997, wonach alle Hauptfenster so angeordnet sein müssen, dass ein freier Lichteinfall unter 4...