BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 16 Dacheindeckung
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Dieser Anforderung entsprechen nicht nur die traditionellen nichtbrennbaren Dachdeckungsmaterialien (Dachziegel, Betondachsteine und Faserzementplatten), sondern auch mit einer dünnen Schieferschicht überzogene Bitumen- oder Kunststoffbahnen oder -platten (insgesamt Hartdeckung genannt), nicht aber Holzschindeln, Schilf, Stroh u Dachpappe.
2) S 9 u 10 NÖ BTV 1997. Bei Ein- u Zweifamilienhäusern kommen traufenseitige Brandwände vor, wenn sie gekuppelt oder reihenhausartig angeordnet sind u an den Straßen- u Gartenfronten Giebel aufweisen, oder wenn Kleingaragen angebaut sind, die wie Hauptgebäude straßen- u gartenseitige Giebel aufweisen. In Wohnsiedlungen (aus den Jahren 1920-1970) mit offener oder gekuppelter Bebauungsweise (s § 70 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1996), für die der Bebauungsplan weniger als 3 m Bauwich vorschreibt oder in denen ein solcher ortsüblich ist, erscheint wegen der Wärmestrahlung im Brandfall eine nichtbrennbare (harte) Dachdeckung auch empfehlenswert.
3) Bei einem Glasdach (zB über einem Wintergarten oder Atelierraum) gelten die Sprossen, an denen die Glasplatten befestigt werden, als Teile der Dachdeckung. Sie d...