BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 15 Dachneigung
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1. Die Worte „auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück“ wurden eingefügt.
1) S Definition in § 4 Z 11 NÖ BauO 1996.
2) Diese Bestimmung soll hauptsächlich den Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster von konsensmäßig (ev vermutlich konsensmäßig) bestehenden oder nach dem Bebauungsplan bzw § 54 NÖ BauO 1996 noch zulässigen Nachbargebäuden (ev auch von noch zulässigen Zubauten - s auch § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996) sichern und hängt zusammen mit § 39 Abs 3 NÖ BTV 1997, wonach alle Hauptfenster so angeordnet sein müssen, dass ein freier Lichteinfall auf sie unter 45° gesichert ist.
3) Schneenasen, Schneefänger udgl. S auch § 93 Abs 2 StVO 1960, wonach Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude bzw Verkaufshütten entfernt werden müssen.