BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 14 Außenwände
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-6.
1) Aneinander stoßende Brandwände an Grundstücksgrenzen müssen nicht verputzt oder verkleidet werden. Wenn aber eine dieser Brandwände abgebrochen und für längere Zeit nicht durch eine neue ersetzt wird, dann muss die Anbringung eines Verputzes oder einer Verkleidung an der nun den Witterungseinflüssen ausgesetzten Außenseite der bestehen bleibenden Brandwand nachgeholt werden; sonst beeinträchtigen die Witterungseinflüsse sehr bald die Dauerhaftigkeit u Standfestigkeit der unverputzten Brandwand.
2) Das sind zB Wände aus Klinkern (das sind bis zur Sinterung der Oberfläche gebrannte Ziegel, in Deutschland Backsteine genannt).
3) Abs 2 wurde durch die Novelle 2012, LGBl 8200/7-6, neu angefügt.