BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 13 Brennbarkeit von Fußbodenbelägen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Die Abwaschbarkeit der Fußböden in einzelnen Räumen (aus hygienischen Gründen) und der Schutz der Fußböden in Nassräumen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit ist - anders als in § 55 NÖ BTV 1997 für andere Gebäude (auch Reihen- und Kleinwohnhäuser) - für Ein- und Zweifamilienhäuser nicht vorgeschrieben, aber dennoch empfehlenswert.
2) Vor der Öffnung einer Feuerstätte (zB Kachel- oder Dauerbrandofen) sollen wegen des Funkenfluges beim Anheizvorgang Blech, Fliesen oder Steinplatten verlegt werden. Ein Metallvorsatz gilt nicht als geeigneter Ersatz hiefür, weil er weggenommen werden kann.