BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 12 Sonstige Anforderungen an Decken
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S die Definition in § 4 Z 9 NÖ BauO 1996.
2) Damit soll die Verwendung von Holz als Baustoff gefördert werden. Die gemeinsame Dach-Deckenkonstruktion muss demnach nur brandhemmend ausgeführt werden.
Judikatur
1) Die Bauwerberin plant am „Häusel“ die Durchführung folgender baulicher Maßnahmen: Innenausbau, bezogen auf die Fußböden, die Decke, die Türen und die Fenster, sowie Anbringung eines neuen Innenputzes; erstmalige Wassereinleitung; Installierung einer Ofenheizung; Ausbau (oder „Ausmauerung“) der unmittelbar an den gemauerten Teil des „Häusels“ anschließenden Holzhütte, aller drei Wände sowie der zwei Giebel. Die solcherart umschriebenen geplanten baulichen Maßnahmen ziehen eine Bewilligungspflicht nach § 14 Z 4 NÖ BauO 1996 nach sich. Jedenfalls stellt der geplante Ausbau (die „Ausmauerung“) der Holzhütte - dh des Teils des bestehenden Gebäudes, der mit Wänden aus Holz ausgestattet ist, und unmittelbar an den gemauerten Teil des „Häusels“ anschließt - und der zwei Giebel eine Änderung des Bauwerkes dar, die die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigen könnte. Dies trifft auch für die geplante R...