BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 9 Dingliche Bescheidwirkung
MB zu 8200-0
Die dingliche Wirkung von baurechtlichen Bescheiden ist Tradition seit dem vorigen Jahrhundert. Sie wurde in den letzten Jahrzehnten auf Abgabenvorschreibungen aufgrund baurechtlicher Bestimmungen ausgedehnt. Sie kommt nur bei Strafsachen und beim Verbot des Inverkehrbringens von Bauprodukten und Heizkesseln nicht in Betracht.
MB 8200-20
Die Änderung des § 44 Abs. 11 [siehe auch den MB 8200-20 zu dieser Bestimmung] bedingt die Änderung dieser Bestimmung. Schon bisher kam die dingliche Bescheidwirkung bei Strafsachen nicht in Betracht.
Anmerkungen
0) IdF der Novelle LGBl 8200-20 14. Novelle.
Mit der Novelle LGBl 8200-3 1. Novelle trat im Abs 1 anstelle des Zitats „§§ 37 und 47“ das Zitat „§§ 37 und 44 Abs. 10“.
Mit der Novelle LGBl 8200-6 2. Novelle trat im Abs 1 anstelle des Zitats „§ 44 Abs. 10“ das Zitat „§ 44 Abs. 11“.
Mit der Novelle LGBl 8200-20 14. Novelle wurde im Abs 1 die Wortfolge „den § 37 und 44 Abs. 11“ ersetzt durch das Zitat „§ 37“.
1) Grundsätzlich bezieht sich die Wirkung von Bescheiden nur auf die Parteien des Verfahrens (res iudicata ius non facit nisi inter partes); es wird in diesem Zusammenhang von „persönlichen“ Verwalt...