BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 10 Außenwände als Brandwände
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-6.
1) Gem § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO 1996 begründen Bestimmungen, die den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten, Nachbarrechte. Zweck einer äußeren Brandwand ist im Brandfall nicht nur die Verhinderung des Übergreifens von Flammen auf ein anderes Bauwerk, insb das Nachbarbauwerk, sondern auch die Abschirmung eines solchen sowie eines allfälligen Zwischenraumes (Fluchtweges) vor der Wärmestrahlung. Mithin begründet § 10 NÖ BTV 1997 subjektiv-öffentliche Rechte iSd § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO 1996. S dazu näher die Anm u Jud zu § 6 NÖ BauO 1996.
2) Der Einschub zwischen den Gedankenstrichen erfolgte durch die Novelle 2012, LGBl 8200/7-6.
3) Auch als Abänderungen bestehender Gebäude kommen neue und die Vergrößerung bestehender Öffnungen (Türen, Fenster, Be- u Entlüftungsöffnungen) in Außenwänden, die jetzt grundsätzlich als Brandwände auszuführen sind, nur mehr ausnahmsweise insb in den in § 10 Z 1 u Z 3 NÖ BTV 1997 oder in § 49 Abs 2 Satz 2 NÖ BauO 1996 geregelten Fällen in Betracht.
4) Seit 1970 muss eine Brandwand zur Gänze innerhalb der Grundstücksgrenze errichtet werden. Wenn also jetzt im Geltungsbereich der geschlo...