BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 9 Brandwände
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) § 9 NÖ BTV 1997 (betreffend Ein- und Zweifamilienhäuser) entspricht wörtlich § 50 Abs 1 bis 3 NÖ BTV 1997 (betreffend andere Gebäude und Bauwerke).
2) Die Definition des Begriffs Brandwände ist aus § 9 Abs 1 NÖ BTV 1997 abzuleiten.
Für Ein- u Zweifamilienhäuser ist nur die Ausbildung von Außenwänden an den in § 10 NÖ BTV 1997 angeführten Stellen als Brandwände vorgeschrieben; die Unterteilung von Ein- und Zweifamilienhäusern durch Brandwände (in Brandabschnitte) wird wohl selten vorkommen (zB Wohnungstrakt, Büro-, Atelier- oder Ordinationstrakt).
3) Im Brandfall muss eine Brandwand eines Ein- oder Zweifamilienhauses Stöße von herabstürzenden Dach-, Schornstein-, Decken- und/oder Stiegenteilen sowie von umstürzenden Wänden u Einrichtungsgegenständen aushalten.
4) § 10 NÖ BTV 1997 schreibt für Ein- und Zweifamilienhäuser weiters (wie § 50 Abs 4 NÖ BTV 1997 betreffend andere Gebäude und Bauwerke) grundsätzlich vor, dass Brandwände keine Öffnungen (zB Fenster, Türen, Be- und Entlüftungsöffnungen) enthalten dürfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass in Außenwände keine Glasbausteine eingesetzt werden dürfen.
5) Das ist bei Brandwänden an G...