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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 9 Brandwände

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-0.

1) § 9 NÖ BTV 1997 (betreffend Ein- und Zweifamilienhäuser) entspricht wörtlich § 50 Abs 1 bis 3 NÖ BTV 1997 (betreffend andere Gebäude und Bauwerke).

2) Die Definition des Begriffs Brandwände ist aus § 9 Abs 1 NÖ BTV 1997 abzuleiten.

Für Ein- u Zweifamilienhäuser ist nur die Ausbildung von Außenwänden an den in § 10 NÖ BTV 1997 angeführten Stellen als Brandwände vorgeschrieben; die Unterteilung von Ein- und Zweifamilienhäusern durch Brandwände (in Brandabschnitte) wird wohl selten vorkommen (zB Wohnungstrakt, Büro-, Atelier- oder Ordinationstrakt).

3) Im Brandfall muss eine Brandwand eines Ein- oder Zweifamilienhauses Stöße von herabstürzenden Dach-, Schornstein-, Decken- und/oder Stiegenteilen sowie von umstürzenden Wänden u Einrichtungsgegenständen aushalten.

4) § 10 NÖ BTV 1997 schreibt für Ein- und Zweifamilienhäuser weiters (wie § 50 Abs 4 NÖ BTV 1997 betreffend andere Gebäude und Bauwerke) grundsätzlich vor, dass Brandwände keine Öffnungen (zB Fenster, Türen, Be- und Entlüftungsöffnungen) enthalten dürfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass in Außenwände keine Glasbausteine eingesetzt werden dürfen.

5) Das ist bei Brandwänden an G...

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