BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 8 Brandwiderstand von Wänden
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S zum Brandschutz auch § 4 NÖ BTV 1997 und die dortigen Anm.
2) Ein besonderes Brandschutzerfordernis besteht bei Heizräumen u Lagerräumen für feste u flüssige Brennstoffe; ansonsten wird die Notwendigkeit dieser Anforderung von der Häufigkeit der Lagerung brennbaren Gerümpels im Keller abgeleitet.
3) Aussteifende Wände haben Windlasten aufzunehmen.
4) Tragende Pfeiler u Stützen sowie Unterstützungsbauteile kommen in Betracht, wo die Wände nicht massiv ausgeführt werden, zB bei Fertighäusern aus Holz.