BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 7 Schallschutz
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S zum Schallschutz § 43 Abs 1 Z 5 NÖ BauO 1996. § 7 NÖ BTV 1997 schreibt entsprechend konkrete Schalldämmmaße vor. Die hiebei verwendeten Maßeinheiten (bewertetes Schalldämmmaß Rw, resultierendes Schalldämmmaß und bewerteter Normtrittschallpegel Ln, Tw) wurden der ÖNORM B 8115 „Schallschutz und Raumakustik im Hochbau“ entnommen.
2) S 43 NÖ BTV 1997 zu Ausnahmen von den Bestimmungen des § 7 NÖ BTV 1997.
3) Durch die Luftschalldämmung der Außenbauteile von Wohnungen soll der gemäß der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl 8000/4-0, zu erwartende Außenlärm um das in Abs 1 Z 1 festgelegte Schalldämmmaß verringert werden.
4) Für die Außenbauteile von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern ist nur ein resultierendes Schalldämmmaß vorgeschrieben; das bedeutet, dass hier Außenwände mit weniger Schalldämmung als gem § 48 Abs 1 Z 1 NÖ BTV 1997 bei anderen Gebäuden (also auch aus Holz) gebaut werden dürfen, als Ausgleich hiefür dann aber Fenster mit mehr Schalldämmung (mit mehreren Scheiben, ev auch einer Gasfüllung) verwendet werden müssen.
5) Das bewertete Schalldämmmaß des einzel...