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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 5 Fluchtwege

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-0.

1) Mit dieser Vorschrift wird die grundlegende Anforderung in § 43Abs 1 Z 2 lit d NÖ BauO 1996 umgesetzt.

2) Diese Voraussetzung erfüllt zB ein Stiegenhaus, das den Anforderungen des § 72 NÖ BTV 1996 entspricht u einen direkten Ausgang ins Freie aufweist. Ein Windfang gilt nicht als Unterbrechung des direkten Ausganges.

3) Der Begriff „Rettungsweg“ wurde für den Fluchtweg über eine für die Feuerwehr von außen erreichbare Stelle zur Unterscheidung von den baulich herzustellenden Fluchtwegen (zB Stiegenhaus) eingeführt.

4) Die nur zu Fuß mit einer Leiter erreichbare Stelle kann auch ein Fenster sein.

5) Das ist besonders im Geltungsbereich der geschlossenen Bebauungsweise notwendig. Durchgänge müssen in solchen Fällen zwischen brandbeständigen Wänden und unter brandbeständigen Decken liegen.

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

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