BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 Fluchtwege
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Mit dieser Vorschrift wird die grundlegende Anforderung in § 43Abs 1 Z 2 lit d NÖ BauO 1996 umgesetzt.
2) Diese Voraussetzung erfüllt zB ein Stiegenhaus, das den Anforderungen des § 72 NÖ BTV 1996 entspricht u einen direkten Ausgang ins Freie aufweist. Ein Windfang gilt nicht als Unterbrechung des direkten Ausganges.
3) Der Begriff „Rettungsweg“ wurde für den Fluchtweg über eine für die Feuerwehr von außen erreichbare Stelle zur Unterscheidung von den baulich herzustellenden Fluchtwegen (zB Stiegenhaus) eingeführt.
4) Die nur zu Fuß mit einer Leiter erreichbare Stelle kann auch ein Fenster sein.
5) Das ist besonders im Geltungsbereich der geschlossenen Bebauungsweise notwendig. Durchgänge müssen in solchen Fällen zwischen brandbeständigen Wänden und unter brandbeständigen Decken liegen.