BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 4 Allgemeiner Brandschutz
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) S 43 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1996 u die dortigen Anm.
Vgl zum Brandschutz auch die OIB-Richtlinie 2 - Brandschutz (Ausgabe April 2007 bzw zuletzt Ausgabe Oktober 2011); sie enthält nähere Bestimmungen zu allgemeinen Anforderungen und Tragfähigkeit im Brandfall, zur Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes, zur Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke, zu Flucht- und Rettungswegen, zur Brandbekämpfung sowie zu besonderen Gebäuden (land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Schul- und Kindergartengebäude bzw Gebäude mit vergleichbarer Nutzung, Beherbergungsstätten, Studentenheime bzw Gebäude mit vergleichbarer Nutzung und Verkaufsstätten).
S Anm zur analogen Bestimmung des § 45 NÖ BTV 1997 betreffend andere Gebäude und Bauwerke.
2) Für die Brandbeständigkeit wesentliche Teile einer Wand sind zB Ziegel, Hohlblocksteine oder Wandbauplatten, bei Fertighäusern die tragenden und aussteifenden Konstruktionsteile.
3) S ÖNORM EN 13501 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten“, insb Teil 1 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten“ ...