BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 8 Verfahren für Entschädigungen und Kostenersatzleistungen
MB zu LGBl 8200-0
Die Regelung des Verfahrens zur Festsetzung einer Entschädigung soll inhaltlich unverändert aus § 3 Abs 6, § 13 Abs 4 und § 25 der NÖ BauO 1976 übernommen, jedoch an dieser Stelle zusammengefasst werden.
MB zu LGBl 8200-17
Abs 2:
Durch das Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitigkeiten betreffend die Höhe der Entschädigung bei Enteignungen, speziell im Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, und generell in allen Bundesgesetzen, von den Bezirksgerichten auf die Landesgerichte für zivile Rechtssachen verlagert worden. Das Bundesministerium für Justiz hat mit Schreiben vom September 2005, Zl. BMJ-B49.000/0002-I 2/2005, die Länder auf das Bedürfnis nach einer einheitlichen Zuständigkeitsbestimmung aufmerksam gemacht. In diesem Sinne soll in Hinkunft das Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, über Streitigkeiten betreffend die Höhe der Entschädigung (Neufestsetzung) entscheiden.
Anmerkungen
0) IdF der 11. Novelle LGBl 8200-17 mit der Übergangsbestimmung LGBl 8200-18. Mit der Novelle LGBl ...