BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 3 Dauerhaftigkeit
Anmerkungen
0) IdF der Novelle LGBl 8200/7-1 1. Novelle. Das Wort „Bodenfeuchtigkeit“ wurde durch die Wortfolge „Wasser im Boden (z.B. Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser)“ ersetzt.
1) Weitere grundsätzliche Bestimmungen zur Gewährleistung der statischen Sicherheit enthält die NÖ BTV 1997 nicht (§ 44 NÖ BTV 1997 betreffend andere Gebäude und Bauwerke ist im Wesentlichen wortgleich formuliert). Hierfür erscheinen § 43 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 und die zahlreichen einschlägigen ÖNORMEN ausreichend. Indirekt dienen der statischen Sicherheit auch die Vorschriften über die Brandwiderstandsfähigkeit von Bauwerken und Bauteilen.
S auch Anm 3 zu § 43 NÖ BauO 1996 sowie die OIB-Richtlinie 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (Ausgabe April 2007 bzw zuletzt Ausgabe Oktober 2011).
2) Diese Bestimmungen begründen nicht nur Verpflichtungen der Bauherren, Projektverfasser und Bauausführenden, sondern - wo ihre Befolgung die statische Sicherheit auch von Nachbarbauwerken gewährleistet - auch Nachbarrechte, zB den Anspruch des Nachbarn auf den Schutz von Fundamenten gegen die Aggressivität schwefelhaltigen Grundwassers in der Thermenregion.
3) Der Begriff „Bodenfeuchtigkeit“ stand schon bisher stellvertretend für alle in diesem Zusammenhang möglichen Beanspruchungsarten (zB durch Kapillarwirkung aufsteigendes oder im Grundwasserstrom von einer Seite her drückendes Wasser) und wurde durch LGBl 8200/7-1 1. Novelle nur mehr als Beispiel angeführt. Bei der Auswahl von Abdichtungsmaterial ist auf die Gefahr der Verrottung zu achten.