Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 2 Gleichwertiges Abweichen

Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-0.

1) Im Hinblick auf die Judikatur des VfGH zur Frage der ausreichenden Determinierung von V iSd Art 18 B-VG (vgl etwa VfSlg 10.296 zur Kä BauO u VfSlg 11.859 zur OÖ BauO) scheint diese – an sich begrüßenswerte – generelle Ausnahmebestimmung besser in die NÖ BauO 1996 als in die NÖ BTV 1997 als DurchführungsV zu passen.

2) S zB § 27, § 49 Abs 3, § 67 Abs 7 u § 119 Abs 2 u 3 NÖ BTV 1997.

3) Hiermit wird ein gleichwertiges Abweichen von Bestimmungen dieser V erlaubt, die die in § 43 Abs 1 NÖ BauO 1996 – entsprechend dem Anhang I der Bauproduktenrichtlinie der EU – festgelegten wesentlichen Anforderungen an Bauwerke und deren Teile konkretisieren.

Die Konkretisierung dieser wesentlichen Anforderungen kann erfolgt sein:

  • Ziffernmäßig mittels genormter Maßeinheiten (wie beim Schallschutz in den §§ 7 u 48 NÖ BTV 1997) oder klassenweise mittels gesteigerter Eigenschaften (wie beim Brandschutz in den §§ 8, 11, 13 etc sowie 49, 53, 56 etc NÖ BTV 1997) und/oder

  • durch die Vorschreibung einer (mehr oder weniger) bestimmten Gestaltung, Ausstattung oder Situierung der Bauwerke oder ihrer Teile (wie bei der Regelung der Nutzungssicherheit von Stiegen ...

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