BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Gleichwertiges Abweichen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Im Hinblick auf die Judikatur des VfGH zur Frage der ausreichenden Determinierung von V iSd Art 18 B-VG (vgl etwa VfSlg 10.296 zur Kä BauO u VfSlg 11.859 zur OÖ BauO) scheint diese - an sich begrüßenswerte - generelle Ausnahmebestimmung besser in die NÖ BauO 1996 als in die NÖ BTV 1997 als DurchführungsV zu passen.
2) S zB § 27, § 49 Abs 3, § 67 Abs 7 u § 119 Abs 2 u 3 NÖ BTV 1997.
3) Hiermit wird ein gleichwertiges Abweichen von Bestimmungen dieser V erlaubt, die die in § 43 Abs 1 NÖ BauO 1996 - entsprechend dem Anhang I der Bauproduktenrichtlinie der EU - festgelegten wesentlichen Anforderungen an Bauwerke und deren Teile konkretisieren.
Die Konkretisierung dieser wesentlichen Anforderungen kann erfolgt sein:
Ziffernmäßig mittels genormter Maßeinheiten (wie beim Schallschutz in den § 7 u 48 NÖ BTV 1997) oder klassenweise mittels gesteigerter Eigenschaften (wie beim Brandschutz in den § 8, 11, 13 etc sowie 49, 53, 56 etc NÖ BTV 1997) und/oder
durch die Vorschreibung einer (mehr oder weniger) bestimmten Gestaltung, Ausstattung oder Situierung der Bauwerke oder ihrer Teile (wie bei der Regelung der Nutzungssicherheit von Stiegen in...