BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 7 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn
MB zu 8200-0
Die Regelung der Verpflichtungen gegenüber Nachbarn soll mit den folgenden Änderungen aus § 25 NÖ Bauordnung 1976 übernommen werden:
Die Verpflichtung der Nachbarn zur Duldung der vorübergehenden Benutzung ihrer Grundstücke zur Planung und Ausführung von Bauvorhaben soll auf den Luftraum über ihren Grundstücken (Schwenkbereich) von Drehkränen ausgedehnt werden.
Die zur Wiederherstellung ausreichender Zugverhältnisse nach der Errichtung oder Aufstockung des Nachbargebäudes notwendige Verlängerung eines Schornsteines soll Aufgabe seines Eigentümers werden (dieser soll die Planung und Ausführung dieser Baumaßnahme veranlassen und den hiefür geeignetsten Zeitraum bestimmen. Der Nachbar soll die Emporführung und Verankerung des Schornsteins an seinem nun höheren Gebäude zu dulden und deren Kosten zu tragen haben. Wenn neben einem höheren Gebäude später ein niedrigeres errichtet wird, dann soll der Eigentümer des höheren wohl auch zur Duldung der Emporführung und Verankerung des Schornsteines des niedrigeren an dem seinen verpflichtet werden, hiefür jedoch zu entschädigen sein.
Die Bezeichnung des Rauchfangs als Schornstein erscheint mit Rücksicht auf ...