BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 78 Schlußbestimmungen
MB 8200-0
Zu § 78 (bisher § 121):
Bei der Festlegung des Termines des Inkraftretens dieses Gesetzes wird zu beachten sein, daß sich sehr viele Vollzugsorgane damit vertraut machen müssen und daß nicht nur mehrere Durchführungsverordnungen, sondern auch viele Formulare und Computerprogramme von Gemeinden an dieses Gesetz angepaßt werden müssen.
Anmerkungen
0) In der Stammfassung 8200-0.
1) Die NÖ BauO 1996 wurde mit LGBl 8200-0 am kundgemacht und trat am in Kraft. Die Legisvakanz ist in Hinblick auf den in den Materialien angesprochenen Umstand, dass sich sehr viele Vollzugsorgane erst damit vertraut machen müssen und Durchführungsverordnungen, Formulare und Computerprogramme angepasst werden müssen, bemerkenswert kurz ausgefallen.
2) Während der kurzen Legisvakanz wurden keine Verordnungen erlassen.
3) Zu den Übergangsbestimmungen vgl § 77 NÖ BauO 1996.