BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 77 Übergangsbestimmungen
MB 8200-0
Zu § 77 (bisher § 120 Abs. 1 und 2):
Für die Novelle LGBl. 8200-13 wird eine Übergangsbestimmung vorgesehen.
Die Übergangsbestimmungen für Bebauungspläne sollen durch die Weitergeltung von Bebauungsplänen aufgrund der bisherigen Fassung der NÖ Bauordnung ergänzt werden.
Abs. 7 wird aus der Ländervereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. 8208, übernommen.
AB 8200-3
Die zeitliche Begrenzung mit höchstens 25 Jahre in der NÖ BO 1968 und NÖ BO 1976 wurde zur Verhinderung eines Fensterrechts (Servituts) im Sinne des ABGB normiert. Nach Ablauf der bewilligten Frist würde aber bei Beibehaltung der Brandwandöffnung ein konsenswidriger Zustand entstehen, auch wenn der Nachbar gegen ein Weiterbestehen über 25 Jahre keinen Einwand hat. Mit der neuen Übergangsbestimmung sollen die bisher bewilligten Fensterrechte auf die Dauer der Zustimmung des Nachbarn (und der damit verbundenen zivilrechtlichen Folgen) aufrecht bleiben.
MB 8200-15
Zu Abs. 10:
Die Bestimmung bezieht sich auf die ortsfeste Aufstellung von Klimaanlagen in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die nicht nach § 14 Z. 5 bewilligungs...