BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
MB 8200-0
A) Allgemeiner Teil
1. Grundlagen, Ziele und Schwerpunkte
...
d) § 6 enthält eine taxative Aufzählung der Nachbarrechte in baubehördlichen Verfahren nach Kriterien; die einzelnen Bestimmungen, mit denen diese Rechte begründet werden oder aus denen sie abzuleiten sind, können nicht in der Bauordnung angeführt werden, weil sie zum Großteil in Baunebengesetzen und Verordnungen enthalten sind oder sein werden. Die Baunebengesetze (insbesondere die NÖ Mineralölordnung) werden aber sobald als möglich - auch wieder unter dem Gesichtspunkt der Deregulierung - an die Neufassung der NÖ Bauordnung anzupassen sein. Auch die Bautechnik-Verordnung und die anderen Durchführungsverordnungen zur NÖ Bauordnung sowie zu den Baunebengesetzen werden sobald als möglich an die Neufassung der ersteren anzupassen sein, einige davon auch wieder unter dem Gesichtspunkt der Deregulierung. Weiters werden die Durchführungsverordnungen künftig laufend an Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften sowie europäisch harmonisierte Normen anzupassen sein. Eine solche Aufzählung müßte also laufend in kurzen Abständen geändert werden.
Zu § 6 (bisher § 118 Abs. 8 und 9)
§ ...