BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 76 Entschädigung
MB zu § 76
(LGBl 8200-0, Stammfassung)
Anstelle der bisher kaum in Anspruch genommenen Einlösung von Grundflächen im Bauland, die durch Maßnahmen der örtlichen Raumordnung (das wären nicht nur Bebauungsplan-Festlegungen, sondern auch Flächenwidmungsplan-Änderungen gewesen) unbebaubar geworden sind, wird eine Entschädigung für den Ausschluß oder die Einschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks im Bauland durch Festlegungen des Bebauungsplanes analog zu § 24 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, 8000-10 vorgesehen.
MB zu Abs 2
(LGBl 8200-3, 1. Nov)
Anpassungen an die Entschädigungsregeln im NÖ ROG 1976 in der Fassung der 8. Novelle. Bei der Valorisierung ist jeweils von dem Zeitpunkt auszugehen, an dem die Leistung erbracht wurde bzw. die Bewertung (§ 76 Abs 2 Z 2) erfolgte.
Die Nutzungseinschränkung muß durch eine Neuerstellung oder Änderung des Bebauungsplanes eintreten und nicht schon aufgrund eines vor dem Inkrafttreten der NÖ BO 96 erlassenen Bebauungsplans bestehen.
MB zu Abs 2 Z 3
(LGBl 8200-8, 4.Nov)
Auch bereits geleistete Ergänzungsabgaben sollen im Fall der Unbebaubarkeit durch Bebauungsplanänderungen rückerstattet werden.
Anmerkungen
0) IdF 1. Nov, LGBl 820...