BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 74 Bausperre
Anmerkungen
0) Gilt noch in der Stammfassung LGBl 8200-0.
1) Im Wortlaut der V, womit eine Bausperre erlassen wird, muss nach der Rsp des VfGH immer der Zweck angegeben werden, dessen Erreichung die Bausperre dienen soll (zB Bewahrung des Ortsbildes). Während der Geltungsdauer der Bausperre darf gemäß Abs 4 nur die Bewilligung von Vorhaben versagt werden, die ihrem Zweck widersprechen.
2) Dient eine Bausperre, die nur ein einzelnes Grundstück erfasst, dazu, eine bestimmte Bauführung zu verhindern, kann dies gleichheitswidrig sein. Missbräuche werden durch die Regelung des Abs 4 Satz 2 verhindert.
3) IdR wird die Bausperre mit Inkrafttreten (der Änderung) des Bebauungsplanes entweder schon im Wortlaut der Bausperrenverordnung oder im Wortlaut (der Änderung) des Bebauungsplanes außer Kraft zu setzen sein. Gibt der Gemeinderat den mit der Bausperre verfolgten Zweck auf, etwa weil der Planentwurf überwiegend auf Ablehnung stößt, muss die Bausperre durch separate V aufgehoben werden.
4) Gründe für die Fristverlängerung werden nicht genannt. Das Fehlen einer näheren Determinierung (Art 18 B-VG) ist aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich.
5) Derartige Bewilligungen dürfen nur dann w...