BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 73 Änderung des Bebauungsplans
MB zu § 73
(Stammfassung, LGBl 8200-0)
Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird als zusätzlicher Änderungsanlass die Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Festlegung vorgesehen. Ansonsten soll aber auch die Regelung der Änderung des Bebauungsplanes unverändert aus der bisherigen Fassung übernommen werden.
Die Zulässigkeit der Berichtigung von offensichtlichen Schreib- und Zeichenfehlern wird als selbstverständlich angenommen.
MB zu Abs 1 Satz 2
(1. Nov, LGBl 8200-3)
Die Neuformulierung der Änderungs- bzw Aufhebungsanlässe ergibt sich aus der restriktiven Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes. Insbesondere auch die neue Ziffer 4 ermöglicht die Aufhebung eines bestehenden und die Erstellung eines neuen Bebauungsplans.
Die Möglichkeit der ersatzlosen Aufhebung der alten Regulierungspläne ergibt sich daraus, daß die Bestimmungen dieser Pläne einerseits aufgrund der heutigen örtlichen Gegebenheiten nicht mehr anwendbar sind und andererseits mit den geltenden Regelungen für Bebauungspläne im völligen Widerspruch stehen.
Anmerkungen
0) IdF 1. Nov LGBl 8200-3 (Abs 1).
1) Bebauungspläne sind schon deshalb an Änderungen des örtlichen ROP...