BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 72 Verfahren
MB zu § 72
(Stammfassung, LGBl 8200-0)
Die Dauer der Auflage des Entwurfs soll - analog zum Flächenwidmungsplan - von 8 auf 6 Wochen verringert werden. Die Eigentümer der Grundstücke sollen von der Auflage eines solchen Verordnungsentwurfs zu verständigen sein und nur mehr sie sollen hiezu Stellung nehmen dürfen.
Anmerkungen
0) Gilt noch in der Stammfassung LGBl 8200-0.
1) Der Entwurf muss auf dem örtlichen ROP (Entwicklungskonzept und Flächenwidmungsplan gem § 13 Abs 2 ROG) sowie einer ausreichenden Grundlagenforschung beruhen (vgl § 68 Abs 1 und § 72 Abs 1 letzter Satz). Wenn im Bebauungsplan Festlegungen für Grundstücke an der Gemeindegrenze getroffen werden, erscheint es empfehlenswert, die Nachbargemeinde von der Entwurfsauflage zu verständigen (vgl § 21 Abs 5 NÖ ROG).
2) Das Anhörungs- und Mitwirkungsrecht ist also nicht auf Gemeindebürger und Personen beschränkt, die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben oder Eigentümer eines betroffenen Grundstücks sind. Für die Stellungnahme ist die Schriftform vorgesehen. Da Einwendungen und Stellungnahmen zu Bebauungsplänen nicht allein der Wahrung von Privatinteressen dienen, ist eine Gebührenpflicht wohl zu verneinen (§ 14 TP 6 Abs 1 GebG)....