BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 70 Regelung der Bebauung
MB zu § 70
(Stammfassung, LGBl 8200-0)
Die Regelung der Bebauung soll im wesentlichen unverändert aus der geltenden Fassung übernommen werden.
Die einseitig offene Bebauungsweise soll eigens geregelt werden.
Weiters soll der Rahmen der einzelnen Bauklassen jeweils um den einen Meter erweitert werden, dessen Inanspruchnahme bisher ... ohne besondere Voraussetzung vorgesehen und auch weitgehend üblich war.
Die Regelung des Mindestabstands zwischen vorderen Baufluchtlinien soll aus der Regelung der Verkehrserschließung hierher übertragen werden. ...
MB zu Abs 1
(1. Nov, LGBl 8200-3)
Die Verwendung des Begriffs „ Bauplatz“ im Zusammenhang mit der Regelung der Bebauung durch den Bebauungsplan kann in Einzelfällen zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Aus § 69 Abs. 3 ergibt sich, dass sich der Bebauungsplan - wenn dies sachlich gerechtfertigt ist - auch auf Grundstücke beziehen kann, die nicht im Bauland liegen. Diese können aber nie „Bauplätze“ im Sinne des § 11 Abs 1 sein.
... Wird eine hintere Baufluchtlinie festgelegt, ist der hintere Bauwich von Gebäuden - ausgenommen Nebengebäude nach § 51 Abs 1 - freizuhalten.
Mit der Neuformulierung des Begriffes „ Bebauungsdi...