Gedanken zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung zu § 236 BAO
Die VO ist zwar selbst nicht rückwirkend in Kraft getreten, sie wirkt sich aber auf Steuerfälle aus der Vergangenheit aus. Die Frage ist nur, auf welche.
Aufsatz von Michael Kotschnigg, SWK 8/2006, S 331