Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Genussrecht als Beteiligung
Genussrecht als Beteiligung (§ 31 EStG)
Eine Beteiligung am Kapital der Gesellschaft i. S. des § 31 liegt bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur dann, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangsvereinbarung), verleiht dem Genussrecht noch keinen Beteiligungscharakter (BFH , VIII R 73/03 in BB 2005, 2446).